Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung der Lieferbedingungen
Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden richten sich ausschließlich nach diesen Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird. In kaufmännischen Verkehr gilt die bei Vertragsabschluß gültige Fassung dieser Bedingungen.

2. Angebote und Annahme
Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich an eine bestimmte Frist gebunden sind. Kundenbestellungen führen erst dann zum Vertragsschluß, wenn wir sie ausführen oder wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. An Beschreibungen, Zeichnungen und Drucksachen, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung ausschließlich uns zu. Der Kunde darf im Rahmen der Geschäftsbeziehung erworbenen Know-how nicht weitergeben.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Verpackung, Fremdkosten für Transport und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Zahlung, Abtretung
Unsere Rechnungen sind per Vorkasse zu zahlen. Bei Zahlungsverzug beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles, berechnen wir angemessene Zinsen, mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank. Eingehende Zahlungen werden stets mit der ältesten Schuld verrechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft, soweit sie nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung und Leistung
Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig. Genannte Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Fristen. Eine andere Vereinbarung bedarf der gegenseitigen Schriftform. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Gefahrenübergangs nach § 6 maßgebend. Sind zur Durchführung des Auftrags technische Fragen abzuklären, Genehmigungen einzuholen, oder sonstige Voraussetzungen (z.B. Beistellungen von Waren) zu erfüllen, an denen der Kunde oder Dritte mitzuwirken haben, so verlängern sich genannte Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht vorliegen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, für den wir nachweisen, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehenen Ereignisse unverschuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein. Für diesen Fall beginnen Fristen mit Ende der Störung neu anzulaufen.

6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird oder wenn der Kunde in Abnahmeverzug ist.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Kunden vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen unmittelbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der anderen Sache im Verhältnis von Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Kunde verpflichtet, uns den Vorgang schriftlich anzuzeigen und uns anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache zu übertragen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt als zusätzliche Sicherung 20% der Forderungen ab, die er im Zusammenhang mit der Auslieferung der Vorbehaltsware an einen Dritten gegen den Dritten erwirbt. Mitabgetreten wird der anteiligen Anspruch des Kunden gegen den Dritten aus § 648, Abs. 1 BGB auf Einräumung einer Sicherheitshypothek. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben Bei Zugriff Dritter - insbesondere bei Pfändung - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit die Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir geben die o.g. Sicherheiten nach unserer Wahl auf Aufforderung des Kunden frei, soweit die Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

8. Rügepflicht, Gewährleistung
Der Kunde hat alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich zu rügen; es gelten §§ 377-379 HGB. Eine verspätete Rüge gilt als Genehmigung der Ware. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einwendung, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhoben wurde. Eine Reklamation ist unwirksam, falls vorher ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen wurden. Die Gewährleistung für Lieferungen beträgt 6 Monate, ausgenommen sind Schäden, die wir nicht zu vertreten haben. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir in erster Linie zur (auch mehrfacher) Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Wahl berechtigt. Schlägt dies endgültig fehl, so kann der Kunde nach schriftlichem Setzen einer Ausschlußfrist die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadenersatz gilt § 9. Der Kunde wird uns in Gewährleistungsfällen dadurch unterstützen, daß er aufgetretene Mängel konkret beschreibt und die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung vor Ort oder in unserem Unternehmen notwendige Zeit gewährt. Bei Nachbesserung, Neulieferung oder Rückabwicklung tragen wir die Transport-, Wege- und Materialkosten und unsere Untersuchungskosten; Vertragskosten schulden wir nicht. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der dadurch verursacht wird, daß die Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Veränderung unser Lieferung und Leistung erschwert ist oder der Kunde die Vertragsgegenstände in ein anderes Land verbringt. Wird die Mängelbeseitigung in den Fällen des zuletzt genannten Satzes erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Lieferungen und Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen oder Beistellungen verarbeitet werden und Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf dessen Vorgaben oder den Beistellungen beruhen. Der Käufer trägt die Beweislast für die Mangelfreiheit des beigestellten Produktes.

9. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wir. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.

10. Schlußbestimmung
Ist der Kunde Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten Rosenheim. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.


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