Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Lieferbedingungen
Die
Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden richten sich ausschließlich nach
diesen Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch
dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt
wird. In kaufmännischen Verkehr gilt die bei Vertragsabschluß gültige
Fassung dieser Bedingungen.
2. Angebote und Annahme
Unsere
Angebote erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich an eine
bestimmte Frist gebunden sind. Kundenbestellungen führen erst dann zum
Vertragsschluß, wenn wir sie ausführen oder wenn dem Kunden unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. An Beschreibungen, Zeichnungen
und Drucksachen, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte,
insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung
ausschließlich uns zu. Der Kunde darf im Rahmen der Geschäftsbeziehung
erworbenen Know-how nicht weitergeben.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Verpackung, Fremdkosten für Transport und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Zahlung, Abtretung
Unsere
Rechnungen sind per Vorkasse zu zahlen. Bei Zahlungsverzug beginnend
mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles, berechnen wir
angemessene Zinsen, mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Basissatz der Europäischen Zentralbank. Eingehende Zahlungen werden
stets mit der ältesten Schuld verrechnet. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Bestellers sind
nicht statthaft, soweit sie nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Lieferung und Leistung
Teilleistungen
und -lieferungen sind zulässig. Genannte Liefer- und Leistungsfristen
sind Circa-Fristen. Eine andere Vereinbarung bedarf der gegenseitigen
Schriftform. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der
Gefahrenübergangs nach § 6 maßgebend. Sind zur Durchführung des
Auftrags technische Fragen abzuklären, Genehmigungen einzuholen, oder
sonstige Voraussetzungen (z.B. Beistellungen von Waren) zu erfüllen, an
denen der Kunde oder Dritte mitzuwirken haben, so verlängern sich
genannte Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem diese
Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht vorliegen. Liefer- und
Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, für den wir
nachweisen, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige
unvorhergesehenen Ereignisse unverschuldet an der Beschaffung,
Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von
Leistungen gehindert gewesen zu sein. Für diesen Fall beginnen Fristen mit Ende der Störung neu anzulaufen.
6. Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die
betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird oder
wenn der Kunde in Abnahmeverzug ist.
7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus
der Geschäftsbedingung mit dem Kunden vor. Der Kunde darf die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten, solange
er nicht im Zahlungsverzug ist. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen unmittelbar verbunden, so erwerben wir
das Miteigentum an der anderen Sache im Verhältnis von Vorbehaltsware
zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
Erfolgt die Verbindung in der Weise, daß die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so ist der Kunde verpflichtet, uns den
Vorgang schriftlich anzuzeigen und uns anteilmäßig Miteigentum an der
Hauptsache zu übertragen. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt als
zusätzliche Sicherung 20% der Forderungen ab, die er im Zusammenhang
mit der Auslieferung der Vorbehaltsware an einen Dritten gegen den
Dritten erwirbt. Mitabgetreten wird der anteiligen Anspruch des Kunden
gegen den Dritten aus § 648, Abs. 1 BGB auf Einräumung einer
Sicherheitshypothek. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an
uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung
offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben
Bei Zugriff Dritter - insbesondere bei Pfändung - auf die
Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei
Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des
Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit die
Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme oder
Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir geben die o.g. Sicherheiten nach unserer Wahl auf Aufforderung des
Kunden frei, soweit die Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigen.
8. Rügepflicht, Gewährleistung
Der
Kunde hat alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu
untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung
unverzüglich schriftlich zu rügen; es gelten §§ 377-379 HGB. Eine
verspätete Rüge gilt als Genehmigung der Ware. Durch Verhandlungen über
Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einwendung, daß die
Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhoben wurde. Eine
Reklamation ist unwirksam, falls vorher ohne unsere Zustimmung an den
beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen wurden. Die
Gewährleistung für Lieferungen beträgt 6 Monate, ausgenommen sind
Schäden, die wir nicht zu vertreten haben. Bei mangelhafter Lieferung
oder Leistung sind wir in erster Linie zur (auch mehrfacher)
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Wahl berechtigt. Schlägt
dies endgültig fehl, so kann der Kunde nach schriftlichem Setzen einer
Ausschlußfrist die Herabsetzung der Vergütung oder die
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadenersatz gilt § 9.
Der Kunde wird uns in Gewährleistungsfällen dadurch unterstützen, daß
er aufgetretene Mängel konkret beschreibt und die zur
Mängeluntersuchung und -beseitigung vor Ort oder in unserem Unternehmen
notwendige Zeit gewährt. Bei Nachbesserung, Neulieferung oder
Rückabwicklung tragen wir die Transport-, Wege- und Materialkosten und
unsere Untersuchungskosten; Vertragskosten schulden wir nicht. Der
Kunde trägt den Mehraufwand, der dadurch verursacht wird, daß die
Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Veränderung unser Lieferung und
Leistung erschwert ist oder der Kunde die Vertragsgegenstände in ein
anderes Land verbringt. Wird die Mängelbeseitigung in den Fällen des
zuletzt genannten Satzes erheblich erschwert, so werden wir von unserer
Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Lieferungen und
Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen oder Beistellungen
verarbeitet werden und Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf
dessen Vorgaben oder den Beistellungen beruhen. Der Käufer trägt die
Beweislast für die Mangelfreiheit des beigestellten Produktes.
9. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche
des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung
werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden
oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz
oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wir. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.
10. Schlußbestimmung
Ist
der Kunde Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland, so ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten Rosenheim. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.